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Allgemeine Geschäftsbedingung

Silkes-Reitershop

§1 Vertragsgegenstand Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissär wird ein Kommissions- und Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dieser regelt die einmalige o. mehrmalige Anlieferung von Waren in Ergänzung u. Präzision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kommissionärs. Die Regelung dieses Vertrages, insbesondere die genannten Fristen, gelten für jede Warenanlieferung separat. Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die Ware zum Verkauf und versichert, dass diese sein uneingeschränktes Eigentum ist. Nach Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt der Kommissionär die Ware in Verwahrung.

§2 Dauer des Kommissionsvertrages Der Kommissionsvertrag wird für die Dauer von 6 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages abgeschlossen, solange nicht ausdrücklich verlängert wird. Der sich daran anschließende Verwahrungsvertrag wird für die Dauer von einem Monat abgeschlossen.

§3 Beschaffenheit der Kommissionsware Die Ware muss sauber und unbeschädigt sein. Bekannte Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen. Erkennt der Kommissionär die Mängel erst später, ist er berechtigt das mangelhafte Stück vom Vertrag auszuschließen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

§4 Eigentum, Haftung, Versicherung Die Ware bleibt bis zum Verkauf Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär haftet lediglich für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet. Die Kommissionsware wird nicht versichert, so dass das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Kommittent trägt.

§5 Das Kommissionsgeschäft Der Kommissionär führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten aus. Der Kommittent Übergibt dem Kommissionär die in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten Waren zum Verkauf. Es können im Rahmen dieses Vertrages weitere Waren übergeben werden. In diesem Fall wird die Liste entsprechend ergänzt und datiert. Der Verkaufspreis wird vom Kommissionär kalkuliert. Wünsche bezüglich des Preises sind vom Kommittenten bei Übergabe zu äußern. Während der Vertragslaufzeit kann die Ware, mit Einverständnis des Kommittenten, reduziert verkauft werden. Vom Brutto-Verkaufserlös steht dem Kommissionär 25% zu. Andere Absprachen sind möglich (besonders für Sättel). Die Auszahlung des Kommittenten-Anteils erfolgt nach Vertragsablauf, die Auszahlung während der Vertragslaufzeit ist Kulanzsache.

§6 Das Verwahrungsgeschäft Der Kommittent muss die Ware nach Ablauf des Vertrages unaufgefordert abholen. 6.2 Nach Ablauf des Kommissionsvertrages ist der Kommissionär nach wie vor berechtigt, die Kommissionsware zu verkaufen. Gelingt dies nicht, nimmt der Kommissionär die Ware kostenlos für 28 Tage in Verwahrung. 6.3 Mit Ablauf der Verwahrungsfrist geht die Ware in den Eigentum des Kommissionäres über. Er kann mit der Ware nach eigenem Ermessen verfahren1.

§7 Verjährung Alle Ansprüche aus diesem Vertag verjähren innerhalb 12 Monate nach Ablauf der vereinbarten Verwahrfrist.

§8 Gewährleistung, Garantie, Rücknahme Es handelt sich um Second-Hand Ware. Diese ist gebraucht. Aus diesem Grund sind Gebrauchsspuren und kleine Mängel nicht auszuschließen. Da die Ware nicht mein Eigentum ist, gebe ich keine Garantie oder Gewährleistungen. Ein Rückgaberecht schließe ich aus.

§9 Salvatorische Klausel Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.